Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf (AEB) der Frischdienst Union Unternehmensgruppe

Wir im Sinne dieser AEB sind das Unternehmen, das diese Einkaufsbedingungen in Bezug nimmt. Unser Vertragspartner wird als Lieferant bezeichnet.

I.          Allgemeines

  1. Diese AEB gelten für Verträge zwischen uns und dem Lieferanten, in deren Rahmen wir Ware oder sonstige Leistungen (insbesondere Werk- oder Dienstleistungen) vom Lieferanten be­ziehen, wenn dieser als Unternehmer iSd. § 14 BGB handelt. Allgemeinen Verkaufs- oder sonstigen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir im Falle künftiger Verträge nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
  2. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt.
  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der obigen Art, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

II.          Vertragsschluss, Lieferung, Gefahrübergang, Mängelrüge sowie Fleischartikel und Handelsware

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, von uns abgegebene Bestellungen unverzüglich zu bestätigen und sämtlichen Schriftwechsel mit der in der Bestellung genannten Einkaufsabteilung zu führen. 
  2. Für Kaufverträge und sonstige Beschaffungsmaßnahmen gilt der Incoterm 2020 DDP (an die von uns angegebene Lieferadresse). Ist keine besondere Lieferadresse angegeben, gilt als unsere Lieferadresse unser Sitz. Dies gilt insbesondere auch für den Gefahrübergang.
  3. Der Lieferant hat auf eigene Kosten für eine sichere Verpackung zu sorgen. Soweit ausnahmsweise wir die Kosten für Verpackung und oder Transport tragen, dürfen diese vom Lieferanten höchstens zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Der Lieferant ist für die Rücknahme der Verpackungen und Einhaltung seiner Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz auf seine Kosten verpflichtet und verantwortlich.
  4. In den Lieferungen beizufügenden Lieferscheinen sind unsere Bestell- und Materialnummern anzugeben. Zudem übersendet der Lieferant mit jeder Lieferung, soweit erforderlich, die jeweilige Lieferantenerklärung nach der Verordnung (EG) 2015/2447.
  5. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten. Mit Ablauf der Lieferfrist gerät der Lieferant automatisch in Verzug.
  6. Hat der Lieferant Anlass zu der Annahme, dass seine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbracht oder durchgeführt wird, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Erstattung von Verzugsschäden bleibt davon unberührt.
  7. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden (Ersatz-)Ansprüche.
  8. Eine Vertragsstrafe kann von uns noch geltend gemacht werden, bis wir das von uns geschuldete Entgelt für die betroffene Lieferung oder Leistung vollständig bezahlt haben.
  9. Im Rahmen des § 377 HGB ist unsere Reklamation jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab gesetzlichem Fristbeginn erfolgt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Reklamation. Bei Mängeln, die für uns verdeckt waren, gilt als frühester Fristbeginn die uns zugegangene Rüge durch unsere Kunden.
  10. Wir sind berechtigt, Warenproben aus Lieferungen zu entnehmen und diese durch Sachverständige auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen und/oder Warenproben tiefgefroren aufzubewahren und diese im Falle einer Beanstandung durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Werden Mängel festgestellt, hat der Lieferant auch die Kosten der Untersuchung zu tragen.
  11. Wenn und soweit keine ausdrücklichen Qualitätskriterien vereinbart wurden, haben die Vertragsprodukte mindestens eine handelsübliche Qualität aufzuweisen und allen anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zu entsprechen, insbesondere auch den jeweiligen produktspezifischen Besonderheiten der Lebensmittelindustrie. Besondere Vorschriften für Fleischartikel und Handelsware: 
  • Alle vorgenannten Güter sind in klimatisierten Fahrzeugen zu transportieren. Kerntemperatur bei Transport und Anlieferung muss zwingend mit der produktspezifischen Temperatur laut vorliegenden Produktpass übereinstimmen.
  • Die Ware muss sortenrein auf Euro-Paletten angeliefert werden und darf eine maximale Paletten-Höhe von 1,60m (inkl. Palette) nicht überschreiten.
  • Im Übrigen muss die Ware den geltenden gesetzlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und den unionsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
  • Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir die Ware zum Wiederverkauf (auch an Gemeinschaftsverpflegungen) erwerben. Werden Mängel festgestellt, sind wir berechtigt, die gesamte Warenanlieferung zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn die festgestellten Mängel lediglich durch fehlerhafte Verpackung oder durch Transportschäden entstanden sind. Die Bewertung erfolgt zu Einstandspreisen.

III.         Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen oder per Scheck. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir ein Zahlungsmittel rechtzeitig abgesandt bzw. beauftragt (z.B. Zahlungsauftrag an unsere Bank) haben.
  2. Falls nicht anders vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgegeben, zahlen wir Rechnungen innerhalb von 45 Tagen nach Erbringung der Lieferungen und Leistungen sowie Rechnungszugang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungszugang netto. Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und unaufgefordert darüber zu informieren, wenn und/oder sobald er Jahresumsätze oberhalb der Grenzen des § 10 AgrarOLkG erzielt.
  3. Rechnungen sind uns separat und mit Angabe der Bestell-, Material- und Lieferscheinnummer zu übersenden.
  4. Erfolgen die Lieferungen früher als vertraglich vereinbart, so gilt als Zugang der Rechnung der Tag des vereinbarten Liefertermins, auch falls Rechnungen vor diesem Termin erteilt werden.
  5. Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  6. Geraten wir in Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen nur in Höhe des nach § 288 I BGB bestimmten Wertes, derzeit fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Es bleibt dem Lieferanten und uns vorbehalten, einen abweichenden Schaden nachzuweisen.

IV.        Mängelansprüche, Produkthaftungsgesetz, Rückrufaktionen

  1. Uns stehen bei Mängeln (gleich ob Sach- oder Rechtsmängel) und Fehlern in den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auch solche nach dem Produkthaftungsgesetz, uneingeschränkt zu. Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt nach unserer Wahl.
  2. Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Nacherfüllung mit der Nacherfüllung beginnt, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
  3. Für instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung und für Neulieferung beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erledigt hat.
  4. Im Falle von Sachmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten, es sei denn, dass das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht.
  5. Im Falle notwendiger Rückrufaktionen werden wir, soweit möglich und zumutbar, den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Abstimmung geben.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 3,0 Mio. € für Personen-, Sach- und Produkt-vermögensschäden, zweifach jahresmaximiert, sowie eine allgemeine Rückrufkosten-versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € pro Versicherungsjahr zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
  7. Im Falle von Beanstandungen durch Kunden, Nichtregierungsorganisationen / Verbraucherschutzverbänden und/oder durch Behörden sind uns durch den Lieferanten auf Anforderung entsprechende Analyseergebnisse unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, eigene Analysen auf Kosten des Lieferanten in Auftrag zu geben.
  8. Ergeben behördliche Untersuchungen ein Verdachtsmoment für bestimmte Produkte oder Produktgruppen (z.B. „Dioxin in Eiern“, „Pferdefleisch“), so ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten Analysen der gelieferten Ware in Auftrag zu geben, wenn und soweit die gelieferte Ware zu den Produkten / der Produktgruppe gehört, für die das Verdachtsmoment besteht.

V.         Einschaltung von Subunternehmern und Dritten, Lieferkettengesetz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Einschaltung Dritter den gleichen Deckungsumfang wie in Ziffer IV.6. dargestellt zur Erfassung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere durch mangelhafte Produkte, als vertragliche Verpflichtung für den Dritten zu vereinbaren und sich die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen zu lassen.
  2. Für den Fall, dass der Lieferant Dritte einschaltet, verpflichtet er sich, die mit uns im Produktpass vereinbarten Spezifikationen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten ebenfalls zu Grunde zu legen.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass in seiner gesamten Lieferkette die gesetzlichen Bestimmungen und international anerkannte Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte, insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit und Diskriminierung, Vorschriften über Mindestlöhne sowie Sicherheit und grundlegende Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn der Lieferant dem Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterfällt.
  4. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Beschaffung und Übermittlung geeigneter Dokumente nachzuweisen.

VI.        Beistellungen

  1. Sofern wir dem Lieferanten Ware, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen beistellen oder zur Veredelung zur Verfügung stellen ‑ nachstehend insgesamt Beistellungen -, behalten wir uns das Eigentum daran vor.
  2. Verarbeitung oder Umbildung der Beistellung durch den Lieferanten wird für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Werden Beistellungen mit anderen uns nicht gehörenden beweglichen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Werden Beistellungen mit anderen beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir ebenfalls das Miteigentum an der Gesamtsache in dem oben angegebenen Verhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgen diese in der Weise, dass die uns nicht gehörenden Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt, und zwar im oben genannten Verhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung.
  4. Der Lieferant kennzeichnet unser Allein- und Miteigentum und verwahrt dies getrennt und sorgfältig für uns.
  5. Beistellungen dürfen nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit uns genutzt werden. Spätestens mit Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Lieferung uns die Beistellungen zurückzuliefern.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, 
  • sämtliche von uns angelieferte Beistellungen unverzüglich nach Eingang und während der Nutzung auf Identität, Mengenabweichungen oder erkennbare Mängel zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und
  • uns dabei oder später entdeckte Abweichungen vor Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen und
  • in diesem Fall unsere Weisung abzuwarten.

           Die Mängelanzeige soll jeweils möglichst schriftlich erfolgen.

VII.       Schriftform

Sofern diese Bedingungen oder der Vertrag Schriftform vorsieht, wird diese auch durch Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung erfüllt.

VIII.      Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten

  1. Wir akzeptieren nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, es sei denn, dass wir das Eigentum kraft Gesetzes erwerben. Der Lieferant gewährt uns das Recht zur Weiterverarbeitung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir das geschuldete Entgelt noch nicht geleistet haben.
  2. Der Lieferant gewährt uns das Recht zur Weiterverarbeitung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen, auch wenn wir das geschuldete Entgelt noch nicht geleistet haben.
  3. Erweiterungen und/oder Verlängerungen des Eigentumsvorbehalts akzeptieren wir nicht.

    IX.    Geheimhaltung

Der Lieferant ist – unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten – verpflichtet, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung, insbesondere die Bedingungen der Bestellung und alle ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten technischen und kaufmännischen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist insbesondere, aber nicht nur, jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung ein Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder zumindest erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll.

Der Lieferant ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer und vom ihm eingesetzte Subunternehmer mindestens entsprechend zu verpflichten.

    X.     Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

  1. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserem EDV-System gespeichert und automatisch verarbeitet werden, soweit dies für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.
  2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz. Dies gilt insbesondere auch für den Nacherfüllungsort.
  3. Ist der Lieferant Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand ausschließlich das für unseren Sitz zuständige Gericht.
    Dies gilt auch, wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, unabhängig davon, ob die vorstehenden weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall sind wir jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
  4. Es gilt deutsches Recht wie zwischen zwei Parteien mit dem Sitz in Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen.

Stand: Mai 2023