AGB

 

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Frischdienst-Union-Gruppe (ALZB)

Wir im Sinne dieser Bedingungen sind das Unternehmen, das diese ALZB in Bezug nimmt.

  1. Allgemeines

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.
    2. Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners - nachstehend Besteller - wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebote und Vertragsschluss

    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder diesen durch Übersendung der Ware nachkommen.
    2. Die durch Handelsvertreter vermittelten Bestellungen sind Vertragsangebote des Bestellers, für deren rechtsgültige Annahme wir uns die Bestätigung vorbehalten.
  3. Preise

    1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich etwaiger Zölle und sonstiger Abgaben (insbesondere USt).
    2. Wir sind berechtigt, bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen von Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.
    3. Für die Berechnung der Preise ist das bei uns festgestellte und kontrollierte Gewicht maßgebend. Nachlässe für natürlichen Gewichtsschwund werden nicht gewährt. Gefrierschwund geht zu Lasten des Bestellers.
    4. Unsere Preise gelten für Lieferungen innerhalb von Deutschland wie folgt:

      • Bis zu einem Auftragswert von weniger als 150,00 € je Auftrag berechnen wir eine Servicepauschale von 15,00 € je Auftrag.
      • Ab einem Auftragswert von 150,00 € gelten unsere Preise frachtfrei Empfangsstation einschließlich Verpackung.

      Befindet sich die Lieferadresse außerhalb von Deutschland gelten die Preise EXW / ab Werk (unser Werk) und zzgl. Verpackung (zum Selbstkostenpreis).

    5. Leihverpackungen sind in jedem Fall unverzüglich zurückzuführen.
  4. Zahlung

    1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Skonto und Zahlungszielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit. Die Kosten der Überweisung trägt der Besteller.
    2. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 288 BGB zu zahlen. Uns bleibt vorbehalten, einen abweichenden Schaden nachzuweisen.
    3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so werden sämtliche unserer Forderungen, auch wenn wir zu ihrer Begleichung zahlungshalber Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig, auch wenn im Einzelfall längere Fristen eingeräumt sind.
    4. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. In den vorbezeichneten Fällen kann die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel abhängig gemacht werden.
    5. Inkassoberechtigt sind nur unsere Angestellten und Vertreter mit schriftlicher Vollmacht.
    6. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, unsere Forderung an Dritte abzutreten.
  5. Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht

    Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  6. Lieferzeit/Lieferung

    1. Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Die Lieferung erfolgt gem. Incoterm (2010) EXW (ab Werk) (unser Werk). Der Käufer trägt auch dann die Transportgefahr, wenn wir ausnahmsweise frei Haus liefern. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.
    3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Über derartige Lieferverzögerungen informieren wir dem Besteller unverzüglich.
    4. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.
    5. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Besteller nach Maßgabe von Ziffer 4. zu zahlen.
    6. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug gegen uns können nur gemäß Ziffer 10.2 geltend gemacht werden.

    Lagerhinweise

    Für die Lagerung und Aufbewahrung sind in erster Linie die Hygienevorschriften (Verordnungen) der einzelnen Bundesländer maßgebend. Die jeweils für das Produkt geltenden, gesetzlich vorgeschriebenen Lagertemperaturen sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten. Die Temperatur für tiefgefrorene Ware darf -18 °C nicht überschreiten.

  7. Amtliche Probeentnahmen

    Bei amtlichen Probeentnahmen sind wir unverzüglich zu unterrichten. Die amtlich verschlossene oder versiegelte Gegenprobe ist gemäß den Vorgaben aufzubewahren und uns bzw. unserem Beauftragten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

  8. Kennzeichnung

    Bei abweichenden Orts- und Handelsbrauch ist die richtige Kennzeichnung bei Weiterverkauf der Ware Aufgabe des Bestellers.

  9. Mängelansprüche/Schadensersatz

    1. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Ort der Nacherfüllung ist unser Sitz.

      Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.

      Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

      § 377 HGB bleibt unberührt.

    2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrags-zwecks gefährdet ist.

      Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

      • einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
      • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
      • dem Produkthaftungsgesetz oder
      • der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie

      beruhen.

      Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

      Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

  10. Verjährung von Mängelansprüchen

    1. Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
      1. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
      2. der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder
      3. es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
      4. es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder
      5. es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB.

      In den Fällen (1) bis (4) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

      Im Fall (5) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.

    2. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Beginn und Neubeginn der Verjährung.
    3. Für Rechtsmängel gelten die Ziffern 11.1. und 11.2. entsprechend.
  11. Eigentumsvorbehalt

    1. Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das

      vollständige

      Entgelt erhalten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Käufer auf diesen über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
    2. Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware) – gilt ergänzend:

      1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.
      2. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
      3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

        1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Her­steller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache.

          Wird die Vorbehalts­ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehalts­ware zum Gesamtwert entspricht.

          Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigen­tumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen ent­sprechend Anwendung.

        2. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist.

          Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.

          Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.

          Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.

          Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

          Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch Ansprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft.

        3. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
        4. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgen kann. Das gleiche gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers, die unseren Anspruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.
        5. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
        6. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben.
      4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
      5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
      6. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
      7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  12. Erfüllungsort/Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist unser Sitz.

    Ist der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist der Gerichtsstand unser Sitz. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

  13. Rechtswahl

    Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, CISG) und solcher Vorschriften, die auf andere Rechtsordnungen verweisen (Internationales Privatrecht).

Stand: 04/2018